Mietbedingungen (Stand 01.05.2023)
Sehr geehrter Kunde, nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für die Anmietung von Reisemobilen.
Vermieter (im Nachfolgenden so genannt) ist:
Caravan Meinecke, Am Dorfplatz 3, 06686 Lützen OT Starsiedel.
1. Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeuges. Der Mieter gestaltet die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.
2. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
2.1. Voraussetzungen für die Anmietung und das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 25 Jahren. Für die Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens fünf Jahren – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 5 Jahre - im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrererlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und das Führen dieser Fahrzeuge ein entsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Klasse B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter angemieteten Fahrzeugs zu halten.
2.2 Vor Übergabe des Fahrzeuges müssen Mieter und sämtliche weitere Fahrer jeweils ihren Führerschein und einen gültigen Personalausweis/Reisepass vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines internationalen Führerscheins (z.B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden kann. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente u einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann bei Anmietung ein dementsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung genannten Personen geführt werden.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
3. Mietpreis, Versicherung
3.1 Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Service-Pauschale.
3.2 Der Basismietpreis beinhaltet neben der Einräumung des Gebrauchs des angemieteten Fahrzeugs: Teilkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von maximal 250,00 Euro und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal 250,00 Euro je Schadensfall, Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von Euro 100. Mio. für Sach- und Vermögensschäden jedoch nicht mehr als Euro 8 Mio. je geschädigte Person, Schutzbriefleistungen, ggf. während der Mietzeit anfallende Wartungsreparaturen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Der Basismietpreis wird als Tagespreis je angefangene 24 Stunden berechnet.
3.4 Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich.
4. Buchung, Rücktritt und Umbuchung
4.1 Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, bezieht sich der Mietvertrag auf die gewählte Fahrzeuggruppe, nicht dagegen auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss. Dies gilt auch dann, wenn in einer Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.
4.2 Der Mieter erhält zunächst ein Angebot mit garantierter Fahrzeugbereitstellung. Sofern nicht anders im Angebot verwiesen, hat er daraufhin innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung von 30 % des Gesamtbeitrages mindestens 300,00 Euro an den Vermieter zu leisten. Mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung beim Vermieter ist die Reservierung für beiden Seiten verbindlich.
4.3 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig: bis zu 61 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises, vom 60. - 31. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises, ab 30. Tag 85 % des Mietpreises, am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95 % des Mietpreises.
4.4 Der Mieter kann bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, einmalig ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeuggruppe wählen, wenn sich dadurch die Gesamtmiete nicht reduziert. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro pro Umbuchung berechnet. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit zur Stornierung und anschließender Neubuchung. Ein Rechtsanspruch zu Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Nach Abschluss der Buchung muss der vollständige Mietpreis bis spätestens 70 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 40 Tage bis zum Anmietdatum) ist der Mietpreise mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.
6. Kaution
6.1 Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1200,00 Euro. Die Kaution muss spätestens 5 Tage vor der Fahrzeugübernahme per Überweisung hinterlegt werden. Eine Barzahlung der Kaution mit einer Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis ist nicht möglich.
6.2 Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeuges, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag innerhalb von 10 Werktagen auszahlen.
6.3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
6.4 Das Rücknahmeprotokoll wird durch einen Mitarbeiter bestätigt, die Endprüfung erfolgt durch die Werkstatt. Sollten versteckte Mängel oder Beschädigungen gefunden werden, werden diese von der Kaution abgezogen.
7. Übernahme, Rücknahme
7.1 Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter in vertragsgemäßen Zustand übergeben. Der Fahrzeugzustand wird sowohl bei Übergabe als auch bei Rücknahme durch die Parteien protokolliert und im Protokoll durch Unterschrift bestätigt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Vertragsbestandteil.
7.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor den Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Stationsmitarbeiter des Vermieters teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretende Verzögerungen bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten.
7.3 Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter genommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
7.4 Die Übergabe erfolgt von Montag bis Freitag 13 - 16.00 Uhr, die Rücknahme von Montag bis Freitag 09 - 11.00 Uhr. Es gelten die in dem Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.
7.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit in vertragsgerechtem Zustand am vereinbarten Ort und zu den unter Ziff. 7.4 genannten Zeiten zurückzugeben und die Rücknahme mit einem Stationsmitarbeiter durchzuführen. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt worden sein. Sollt dies nicht der Fall sein, hat der Mieter die anfallenden Reinigungskosten zu tragen. Falls auch die Toiletten vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter Reinigungskosten in Höhe von pauschal 99,00 Euro zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
7.6 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis laut aktueller Preisliste (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamtpreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend gemacht, trägt der Mieter. Der Vermietung widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
7.7 Rückerstattung bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe erfolgen nicht. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe laut aktueller Preisliste, auf den Mietpreis angerechnet.
7.8 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandpauschale von 40,00 Euro brutto.
8. Rauchverbot/Mitnahme von Tieren
8.1 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge, das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
9. Mängelanzeige
9.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
9.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Vermieters hat der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich zu melden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
10. Verhalten bei Unfällen
10.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Vorfall vorab anzuzeigen.
10.3 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter -gleich aus welchem Grund – die Erstellung des Berichts und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter insoweit zum Schadensausgleich verpflichtet. Zur Erstellung des Berichts ist das bei den Fahrzeugpapieren befindliche Formular zu verwenden und vollständig auszufüllen. Es muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Unfallbericht muss dem Vermieter spätestens bei der Fahrzeugrückgabe im Original, vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeuge
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
11.2 Verauslagte Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 14) vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.3 Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und unterlässt er die Durchführung einer an sich erforderlichen Reparatur, hat der Mieter den Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.4 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. §543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
11.5 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessenen lange verhindert oder entzogen wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. §543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erklärt sich der Vermieter auf Wunsch dennoch bereit ein Ersatzfahrzeug zu stellen, kann er dem Mieter die anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.
12. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten
12.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Fahrzeugs berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung- von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.
12.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
13. Auslandsfahrten
13.1 Auslandsfahren innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sie der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
14. Haftung, Teil/Vollkaskoschutz
14.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
14.2 zwischen den Vertragspartnern ist eine Haftungsfreistellung im Umfang eine Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 250,00 Euro (Teilkasko) / 250,00 Euro (Vollkasko) vereinbart. Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schaden dann, wenn er
- die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 10 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt
- oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
- Die Haftungsfreistellung umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigung) entstanden sind.
- Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für berechtigten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stell den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren die er oder Dritte denen er das Fahrzeug überlässt verursachen frei.
- Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
15. Kündigung
15.1 Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung der Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.
16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
16.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten für Zwecke der Vertragsbegründung, Durchführung oder Beendigung verarbeitet und ausschließlich Caravan Meinecke nutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems sowie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarngeldern.
16.2 Der Vermieter darf dies Daten ferner an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defektes, Verkehrsverstöße u.Ä. gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
17. Sonstiges
17.1 Alle Vereinbarungen bedürfender Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder darüber ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
18. Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
18.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.2 Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder ein § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
19. Mindestmietdauer
19.1 In Saison I beträgt die Mindestmietdauer 5 Tage. In Saison II beträgt die Mindestmietdauer 7 Tage.